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Wolfgang Mader | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.3 Vertraulichkeit der Kommunikation

Art 5 Abs 1 EPRL verpflichtet zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation. Das heißt, Inhalte von Kommunikationsvorgängen sowie die Umstände (Verbindungsdaten) dürfen nicht von Unbefugten abgehört oder mitgelesen werden. Kommunikationsanbieter (zB Telefonnetzbetreiber, E-Mail-Provider) müssen das Fernmeldegeheimnis achten und durch technische Vorkehrungen sicherstellen, dass Kommunikation nur für beteiligte Sender und Empfänger zugänglich ist. Abhörmaßnahmen oder das Überwachen von Gesprächen/E-Mails sind nur zulässig, wenn eine gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung vorliegt. Diese Bestimmung deckt sich im Grundsatz mit dem in vielen Ländern verankerten Fernmeldegeheimnis (in Deutschland zB Art 10 GG und § 3 TTDSG, in Österreich § 93 TKG).

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