Neu
Dokument-ID: 1031014
2.3.4 Virtual Private Network (VPN)
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert in Art 32 (Sicherheit der Verarbeitung) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen.