3.2.10 Scannen und Speichern von Ausweisdaten bei Postabholung
Im gegenständlichen Fall hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG wegen der Verarbeitung von Ausweisdaten bei der Postabholung zu befassen. Beim Beheben einer Einschreibsendung mittels gelben Zettels wurde der Beschwerdeführer in der Postfiliale aufgefordert, einen Lichtbildausweis vorzulegen. Ausweisart, Ausweisnummer, Ausstellungsbehörde, Geburtsdatum und Name wurden per Scan erfasst und für sechs Monate gespeichert. Im Verfahren begründete die Beschwerdegegnerin die Datenverarbeitung ua damit, dass sie in allfälligen zivilrechtlichen Verfahren oder vor Behörden in der Lage sein müsse, die Übergabe an den richtigen Empfänger nachweisen zu können.