2.4 Datenschutzziele
Datenschutzziele | Erfüllt |
Die Leitung des Unternehmens hat, von der Unternehmensstrategie abgeleitet, Datenschutzziele zu definieren. | |
Aus der DSGVO abgeleitete Datenschutzziele können beispielsweise sein: |
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Sicherstellung der Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten: Sicherstellung, dass es zu keiner unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung von Daten kommt Sicherstellung der Bereitstellung von Daten, wo und soweit dies gesetzlich bzw vertraglich vorgeschrieben ist | |
Sicherstellung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten: Weitgehende Verschlüsselung von Daten Sicherstellung, dass es zu keiner unbefugten Offenlegung der Daten kommt Sicherstellung, dass es zu keinem unbefugten Zugang zu Daten kommt Sicherstellung, dass die Datenverarbeitung nicht unbeabsichtigt oder unrechtmäßig zu einer Diskriminierung betroffener Personen führt Sicherstellung, dass die Datenverarbeitung nicht zu einem Identitätsdiebstahl oder -betrug führt Sicherstellung, dass es zu keinem Verlust der Vertraulichkeit von einem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten kommt | |
Sicherstellung der Integrität personenbezogener Daten: Personenbezogene Datenverarbeitungen werden so gestaltet, dass es zu keiner unautorisierten Veränderung der Daten kommen kann und die Daten korrekt dargestellt werden. Sicherstellung, dass es zu keiner unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Veränderung von Daten kommt Sicherstellung, dass die Datenverarbeitung zu keinem finanziellen Verlust führt Sicherstellung, dass es zu keiner unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung kommt | |
Transparenz der Datenverarbeitung: Personenbezogene Datenverarbeitungen sollen mit zumutbarem Aufwand nachvollzogen, überprüft und bewertet werden können. Der Verantwortliche informiert umfassend und proaktiv über Datenverarbeitungen (Datenschutzerklärung). Sicherstellung aller Erfordernisse, Prozesse und Verantwortlichkeiten, dass fristgerecht Auskunft über Datenverarbeitungen erteilt werden kann | |
Durchgängige Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Strikte Zweckbindung der Datenverarbeitung: Personenbezogene Datenverarbeitungen müssen so eingerichtet sein, dass deren Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden können. Keine Erhebung nicht erforderlicher Daten Löschung von Daten unmittelbar nach Zweckerreichung Abschluss von Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern | |
Löschung von personenbezogenen Daten: Sicherstellung von fundierten Löschroutinen in Bezug auf personenbezogene Daten Sicherstellung eines Prozesses im Falle eines Löschungsbegehrens einer betroffenen Person | |
Durchgängige Gewährleistung der Betroffenenrechte: Personenbezogene Datenverarbeitung muss so gestaltet werden, dass die betroffene Person die ihr zustehenden Rechte wirksam ausüben kann. Sicherstellung, dass die betroffenen Personen durchgängig die ihnen zustehenden datenschutzrechtlichen Informationen erhalten bzw vorfinden Sicherstellung, dass die betroffenen Personen nicht daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren | |
Führung und regelmäßige Aktualisierung des Verarbeitungsverzeichnisses | |
Benennung eines Datenschutzbeauftragten und die Sicherstellung des regelmäßigen Austausches zwischen Geschäftsleitung und Datenschutzbeauftragten über Datenschutzfragen | |
Sicherstellung eines korrekten Umgangs im Falle von Daten-Sicherheitsverletzungen | |
Datenschutz-Zertifizierung des Unternehmens | |
Sicherstellung der Rechtskonformität von Datenübermittlungen | |
Sicherstellung der Rechtskonformität von Datenübermittlungen ins EU-Ausland | |
*Diese Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. | |