1.11.4 Ausgewählte Judikatur des OGH
Ersatz eines immateriellen Schadens aufgrund unrechtmäßiger Datenverarbeitung
Sachverhalt
In der OGH-Entscheidung 6 Ob 113/24x vom 03.07.2025 begehrte der Kläger vom Beklagten (der landesweit führende Logistik- und Postdienstleister, der zusätzlich über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ iSd § 151 GewO verfügt) Schadenersatz iHv EUR 7.000,– aufgrund der unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Es handelt sich um profilierende Merkmale wie Bio-Affinität, Nachtschwärmer-Eigenschaft, Heimwerker-Eigenschaft, Lebensphase, Investment-Affinität, Distanzhandels-Affinität und Kinderlosigkeit. Er sieht sich durch das Verarbeiten der fünf „richtigen“ Zuordnungen in seiner Rechtssphäre deutlich, durch die Verarbeitung der unrichtigen Daten hingegen nur gering beeinträchtigt. Einen konkreten schweren Nachteil (zB gesundheitliche Folgen) macht er nicht geltend, aber er betont, dass ihn das rechtswidrige Profiling ärgere und beeinträchtige, weshalb ihm ein immaterieller Schadenersatz zustehe.