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Graciela Faffelberger - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.11.1 Vorgeschichte

Die Vorläuferbestimmung zu Art 82 DSGVO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4.5.2016 idgF. war Art 23 DSRL. • [Fußnote: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 281 vom 23.11.1995. Art 23 DSRL sah vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlungen ein Schaden entstand, das Recht hatte, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen. Gem Art 23 Abs 2 DSRL konnte die Person teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit werden, wenn sie nachwies, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihr nicht zur Last gelegt werden konnte. Das DSG 2000 sah – in Umsetzung der DSRL – ein zweigeteiltes Rechtsschutzsystem vor: prinzipiell wurden Ansprüche Betroffener gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gem § 31 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend gemacht. Diese hatte mittels Bescheids darüber zu entscheiden. Demgegenüber waren die Ansprüche Betroffener gegen Auftraggeber des privaten Bereichs bei den Zivilgerichten gem § 32 DSG 2000 geltend zu machen. Ausnahmen betrafen das allgemeine Beschwerderecht des Betroffenen an die Datenschutzkommission gem § 30 Abs 1 DSG 2000 und das Beschwerderecht des Betroffenen an die Datenschutzkommission bei Verletzung des Auskunftsrechts gem § 31 Abs 1 DSG 2000. Das bedeutete, dass der Betroffene grundsätzlich seine Ansprüche gegen einen Auftraggeber des privaten Bereichs vor den ordentlichen Gerichten geltend machen musste. Sollte der Auftraggeber bei der Verwendung der Daten des Betroffenen gegen die Bestimmungen des DSG verstoßen, dann hatte der Betroffene sowohl einen Anspruch auf Unterlassung als auch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

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