3.3.3 Datenschutzrechtliche Auskunft durch Einladung zur Akteneinsicht
Im Bescheid vom 9. Juli 2020 zur GZ 2020-0.127.361 (DSB-D124.365) hat sich die Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft beschäftigt. Dem Verfahren war ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vorausgegangen, das die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf § 17 AVG mit einer Einladung zur Akteneinsicht beantwortete. Da der Beschwerdeführer zum von der Beschwerdegegnerin festgelegten Termin nicht erschienen war, teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass das „Datenauskunftsverfahren“ sohin eingestellt werde.