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Dokument-ID: 980205
4.1.4 Der Inhalt des Verzeichnisses für den Auftragsverarbeiter oder dessen Vertreter
Nach Art 30 Abs 2 DSGVO muss auch ein Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung führen. Das ist insofern eine Neuerung, als Auftragsverarbeiter bislang noch nicht an vergleichbare Bestimmungen gebunden waren.