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Neu Dokument-ID: 980696

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8 Recht auf Datenübertragbarkeit

Zur besseren Kontrolle über ihre eigenen Daten hat die betroffene Person gem Art 20 DSGVO das Recht, ihre Daten von einem Verantwortlichen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Der ursprüngliche Verantwortliche darf diese Übermittlung nicht behindern. Die betroffene Person kann in diesem Zusammenhang entscheiden, ob sie die Daten selbst erhalten und an einen neuen Verarbeiter weitergeben will, oder ob der bisherige Verantwortliche die Daten dem neuen Verantwortlichen direkt weitergeben muss, soweit das technisch möglich ist und soweit dadurch nicht Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.

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