3.6.8 Strafe wegen Videoüberwachung vor Wohnungstür und -fenster
Sachverhalt
Ein Bewohner eines Mehrparteienhauses hatte als Verantwortlicher eine nicht gekennzeichnete Videoüberwachungsanlage mit zwei Kameras betrieben. Eine Kamera war von der Wohnungstür aus auf den Hausflur gerichtet, die andere filmte vom Fenster der Wohnung aus Bereiche, welche zur allgemeinen Nutzung der Bewohner der Mehrparteienwohnanlage bestimmt sind, ua Parkplätze, Gehwege und den Zugangsbereich zur Wohnungsanlage. Teilweise wurden dadurch aufgezeichnete Bilddaten auch in sozialen Medien veröffentlicht, wobei auch Kennzeichen von Pkw erkennbar waren.