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Dokument-ID: 1132073
3.6.17 VfGH hebt datenschutzrechtliches Medienprivileg auf
Sachverhalt
Zwei österreichische Medienhäuser verweigerten sowohl die Auskunft als auch die Löschung personenbezogener Daten von Gesellschaftern eines Tiroler Unternehmens. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde greife in diesem Fall allerdings das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht beantragte ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den VfGH nach Art 140 Abs 1 Z 1a B-VG.