3.8.3 Double-Opt-In Verfahren bei Onlinedating-Portalen
§ 1 Abs 1 DSG
Gem § 1 Abs 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Bei E-Mail-Adressen handelt es sich um personenbezogene Daten gem Art 4 Z 1 DSGVO. Das bedeutet, dass die im gegenständlichen Fall verwendete E-Mail-Adresse ein personenbezogenes Datum des Beschwerdeführers ist. Eine unberechtigte Verwendung von E-Mail-Adressen kann nach Rechtsansicht der Datenschutzbehörde eine denkmögliche Verletzung des § 1 Abs 1 DSG darstellen.