3.2.13 Offenlegung der Gewerkschaftszugehörigkeit
Beschwerdegegnerin brachte Ausnahmetatbestände vor
Die Gewerkschaftszugehörigkeit gehört zu den „besonders schutzwürdigen Daten“ gem § 1 Abs 2 2. Satz DSG bzw Art 9 Abs 1 DSGVO, wofür das Verbotsprinzip gilt. Die Beschwerdegegnerin brachte jedoch vor, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor ihre Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft publik gemacht habe, indem sie sich mit Mitgliedern der Gewerkschaft fotografieren ließ (Erlaubnistatbestand der „offensichtlichen eigenen Veröffentlichung“ des Art 9 Abs 2 lit e DSGVO). Überdies wäre das Schreiben auch zur Abwendung eines drohenden Übels iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO gerechtfertigt gewesen, da allfällige Schadenersatzforderung anfallen könnten.