1.14.3 Inkrafttreten, Strafbestimmungen
Inkrafttreten
§ 2h AVRAG samt Überschrift tritt mit 01.01.2025 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt auf neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie bestehende Vereinbarungen gem § 2h Abs 2 AVRAG in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass bisherige Homeoffice-Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten und nicht insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit neu vereinbart werden müssen. Sollen neue „Telearbeits-Örtlichkeiten“ dazukommen, sind diese zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.