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Dokument-ID: 979838
4.1.1 Erstellung und Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses
Zum Nachweis der Einhaltung der DSGVO hat jeder Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gem Art 30 DSGVO schriftlich bzw elektronisch ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, zu führen und dieses der Datenschutzbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.