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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Grundsatz der Rechtmäßigkeit/Erlaubnistatbestände der Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden (Art 5 Abs 1 lit a DSGVO). Art 6 DSGVO normiert als allgemeinen Grundsatz ein sog Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt:

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