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Dokument-ID: 827241
2.7.1 Ehepakt
Gem § 33 TP 11 Absatz 2 GebG unterliegt nur die Gütergemeinschaft zu Lebzeiten der Gebühr. Als Bemessungsgrundlage ist das der Gütergemeinschaft unter Lebzeiten unterzogene Vermögen anzunehmen. Die Gebühr beträgt 1 %.