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Dokument-ID: 1151430
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
§ 27. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.