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Dokument-ID: 1165409
10.3 Umtausch- oder Bezugsrechte von Gläubigerinnen von Finanzierungsinstrumenten
Die bedingte Kapitalerhöhung kann zum einen zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubigerinnen von Finanzierungsinstrumenten mit entsprechenden Rechten (§ 22 FlexKapGG) verwendet werden. Dies umfasst Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechte sowie alle sonstigen Finanzierungsinstrumente, die Bezugs- oder Umtauschrechte auf Anteile gewähren oder eine Teilhabe am Gewinn oder der Substanz vermitteln (ErläutRV 2320 BlgNR 27. GP 14).