10.4 Zusammenschlüsse von Unternehmen
Nach § 19 Abs 2 Z 2 FlexKapGG kann bedingtes Kapital auch zur Vorbereitung von Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen eingesetzt werden. Die Bestimmung hat den gleichen Wortlaut wie § 159 Abs 2 Z 2 AktG, sodass auf das aktienrechtliche Begriffsverständnis zurückgegriffen werden kann. Die Zulässigkeit einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 19 Abs 2 Z 2 FlexKapGG setzt daher voraus, dass das bedingte Kapital für die Durchführung eines geplanten Zusammenschlusses mit zumindest einem weiteren Rechtsträger eingesetzt werden soll. In welcher Rechtsform dieser Rechtsträger betrieben wird, ist unerheblich.