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Dokument-ID: 1276343
9 Haftung des FlexCo-Geschäftsführers
Das FlexKapGG unterwirft die FlexCo grundsätzlich den für die GmbH geltenden Bestimmungen, soweit es selbst keine davon abweichenden Regelungen festlegt (§ 1 Abs 2 FlexKapGG). Dies gilt insbesondere für die Organstruktur (Generalversammlung, Geschäftsführung, ggf Aufsichtsrat) und die Organverantwortlichkeit.