2.3 Formerfordernisse der Übertragung
Gem § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsaktes. Diese Formvorschrift ist zwingend und kann (gesellschafts-)vertraglich nicht abbedungen werden. • [Fußnote: Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 76 Rz 176.] Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung einer Gesellschafterin zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Die Notariatsaktpflicht betrifft nach herrschender Meinung sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0113159.] Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktform. • [Fußnote: OGH 6 Ob 240/20t.] Eine zunächst nicht in Notariatsaktform abgeschlossene Vereinbarung kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Einer derartigen Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu. • [Fußnote: OGH 6 Ob 198/20s.]