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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Keine Nachschusspflicht

Geschäftsanteilsinhaber trifft unter folgenden Voraussetzungen eine Nachschusspflicht:

  • Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
  • Die Nachschusspflicht ist auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt.
  • Es kommt ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Einforderung von Nachschüssen zustande.
  • In diesem Fall ist die Einzahlung der Nachschüsse von sämtlichen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu leisten (siehe § 72 GmbHG).

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