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Dokument-ID: 1150021
6.2 Keine Nachschusspflicht
Geschäftsanteilsinhaber trifft unter folgenden Voraussetzungen eine Nachschusspflicht:
- Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
- Die Nachschusspflicht ist auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt.
- Es kommt ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Einforderung von Nachschüssen zustande.
- In diesem Fall ist die Einzahlung der Nachschüsse von sämtlichen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu leisten (siehe § 72 GmbHG).