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Dokument-ID: 1175785
1.2 Generalversammlung: Einberufung und Beschlussinhalte
Einberufung/Vorbereitung der Generalversammlung
- Es gelten die allgemeinen Regeln gem § 38 GmbHG und/oder Gesellschaftsvertrag. Entsprechend ist die Einberufung grundsätzlich mit eingeschriebenem Brief an die Gesellschafter zu senden, wobei zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss. Soweit für die Änderung des Gesellschaftsvertrages besondere Regeln normiert sind, gelten diese auch für die Umwandlung.
- Ist geplant, im Rahmen der Umwandlung Unternehmenswert-Anteile an Mitarbeiter auszugeben, ist die Informationspflicht gem § 11 FlexKapGG zu beachten. Danach ist den Mitarbeitern eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme der Unternehmenswert-Anteile auszuhändigen (vgl § 11 FlexKapGG: W. Ettmayer in Rastegar/Rastegar/Rastegar, FlexKapGG-ON1.00 § 25 [Stand 01.01.2024, rdb.at]).