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Dokument-ID: 1150018
4.3 Informations- und Einsichtsrechte
In Bezug auf die Unterlagen der Rechnungslegung sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft stehen den Unternehmenswert-Beteiligten ausschließlich die Informations- und Einsichtsrechte nach § 22 Abs 2 und 3 GmbHG zu.