1.3 Teilbarkeit von Geschäftsanteilen
Gem § 79 Abs 1 GmbHG ist die Teilung eines Geschäftsanteils grundsätzlich nur dann zulässig, wenn den Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Teilen ihres Geschäftsanteils ausdrücklich gestattet ist. Abweichend davon sieht § 14 FlexKapGG vor, dass eine Teilung von Geschäftsanteilen schon dann zulässig ist, wenn sie im Gesellschaftsvertrag nicht explizit ausgeschlossen wurde. Sofern im Gesellschaftsvertrag allerdings die Ausgabe von Stückanteilen vorgesehen ist, die kraft gesetzlicher Anordnung in § 13 FlexKapGG nicht (weiter) geteilt werden können, kommt dieser Bestimmung hinsichtlich der Stückanteile keine Bedeutung zu.