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Dokument-ID: 1204457
1.3.3 Pflichten
- Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung (siehe oben)
- Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung
- Sollte es zum Wohl der Gesellschaft notwendig sein, ist der Aufsichtsrat verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen (§ 30j Abs 4 GmbHG).
- Vierteljährliche Sitzungspflicht
- Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden (§ 30i Abs 3 GmbHG).
- Prüfungs- und Berichtspflicht
- Der Aufsichtsrat hat Unterlagen gem § 222 Abs 1 UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten (§ 30k Abs 1 GmbHG).
- In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben (§ 30k Abs 2 GmbHG).