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Andrea Futterknecht - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft

Die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH/Flexiblen Kapitalgesellschaft ist – obwohl im GmbHG nicht geregelt – (mit wenigen Ausnahmen) zulässig. In diesem Fall fassen die Gesellschafter einen Fortsetzungsbeschluss, für den die gleiche Form und das gleiche Mehrheitserfordernis wie für den Auflösungsbeschluss gilt. Die Geschäftsführer sind erneut zu bestellen und sämtliche Geschäftsführer haben in der Folge die Fortsetzung zur Eintragung beim Firmenbuch anzumelden.

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