2.4 Rechtsfolgen der Übertragung von Geschäftsanteilen
Mit dem Abschluss des Verfügungsgeschäfts ist der Geschäftsanteil abgetreten. • [Fußnote: Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler (Hrsg), GmbH-Gesetz, 3. Auflage, (2007) II. Übertragbarkeit und Vererblichkeit Rz 11.] Die Erwerberin tritt in die Rechtsstellung der Veräußerin ein. Die Erwerberin haftet solidarisch mit der Veräußerin für die zur Zeit der Anmeldung des Übergangs des Geschäftsanteils bereits fällige ausständige Stammeinlage gem § 78 Abs 2 GmbHG. Darüber hinaus haftet sie für die offene Stammeinlage, die Veräußerin trifft hierfür nur noch eine Haftung gem § 76 GmbHG.