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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Haftung des FlexCo-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftern

Grundsatz: Primäre Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer – bei GmbH wie bei FlexCo – für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten primär gegenüber der Gesellschaft. Ein eigener Anspruch der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer ergibt sich im Regelfall nur mittelbar (etwa über Gesellschafterklagen, derivative Klagen oder über die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen).

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