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Dokument-ID: 1150003
2 Organe der FlexKapG
Die FlexKapG stellt eine juristische Person dar (vgl § 61 GmbHG); sie kann somit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben, klagen und geklagt werden. Das Gesellschaftsvermögen ist von jenem der Gesellschafter getrennt, sodass die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.