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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.8 Resümee

Die Haftung des FlexCo-Geschäftsführers baut systematisch auf den klassischen Haftungstatbeständen des GmbH-Geschäftsführers auf und übernimmt diese über § 1 Abs 2 FlexKapGG im Wesentlichen unverändert. Hinzu treten jedoch FlexCo-spezifische Haftungsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenswert‑Anteilen, Anteilsbuchführung, Meldesystemen (Firmenbuch, WiEReG) und der häufig früher eintretenden Aufsichtsratspflicht.

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