6.5 Vermeidung einer möglichen Anwendbarkeit der Sacheinlagevorschriften
Der größere Teil der Literatur nimmt an, dass die Sacheinlagevorschriften bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht zu beachten sind, wenn der Darlehensnehmer eine FlexKapG ist. • [Fußnote: Siehe etwa König/Almer in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 19 FlexKapGG Rz 44 mit weiteren Nachweisen.] Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung gibt es aber keine vollständige Rechtssicherheit. In der Folge soll kurz skizziert werden, welche Maßnahmen denkbar sind, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.