8.2 Gesellschafterbeschluss ordentliche Kapitalerhöhung
Für das wirksame Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses zur ordentlichen Kapitalerhöhung ist eine für Abänderungen des Gesellschaftsvertrages erforderliche 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig (§ 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 52 Abs 1, § 50 Abs 1). Im Gesellschaftsvertrag kann dieses Erfordernis nur zugunsten einer noch größeren Mehrheit verschärft oder an weitere Erfordernisse geknüpft werden. Der Erhöhungsbeschluss kann nur in einer notariell beurkundeten Generalversammlung gefasst werden, eine schriftliche Beschlussfassung ist unzulässig.