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Dokument-ID: 1193399
10.13 Genehmigtes Kapital
Textbausteine: genehmigtes Kapital
- Die Geschäftsführung ist gem § 21 FlexKapGG für 5 (in Worten: fünf) Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigt, das Stammkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.500,– (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) durch Ausgabe neuer Stückanteile gegen Einlagen, in mehreren Tranchen, zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei kann die Ausgabe neuer Stückanteile innerhalb der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglich geregelten Grenzen auch in Form von UWA erfolgen.
- Das Bezugsrecht der Gesellschafter kann dabei von der Geschäftsführung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
- Über die Ausgestaltung der Geschäftsanteile und die Bedingungen ihrer Ausgabe, insbesondere über den Ausgabepreis, die Ausgabebedingungen und den Inhalt der ausgegebenen Anteile entscheidet die Geschäftsführung.