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Dokument-ID: 1204456
1.3.2 Rechte
- Zustimmungsrecht bei zustimmungspflichtigen Geschäften (siehe oben)
- Informations- und Kontrollrechte
- Recht, von der Geschäftsführung jederzeit Berichte über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (§ 30j Abs 2 1. Satz GmbHG)
- Recht auf Einsicht in Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft (zB Kasse, Wertpapier- oder Warenbestände) (§ 30j Abs 3 GmbHG)
- Möglichkeit, einzelne Mitglieder oder externe Sachverständige für die Prüfung bestimmter Bereiche zu beauftragen (§ 30j Abs 3 GmbHG)
- Berichtsanforderungsrecht einzelner Mitglieder
- Einzelne Aufsichtsratsmitglieder können Berichte verlangen, allerdings nur für den gesamten Aufsichtsrat (§ 30j Abs 2 GmbHG).
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann Berichte auch ohne Zustimmung anderer Mitglieder einfordern (§ 30j Abs 2 letzter Satz GmbHG).
- Klagerecht
- Der Aufsichtsrat kann, wenn die Verantwortlichkeit eines seiner Mitglieder infrage gestellt wird, ohne Gesellschafterbeschluss und selbst gegen den Beschluss der Gesellschafter die Geschäftsführer klagen (§ 30l Abs 3 GmbHG).
- Vertretungsbefugnis
- Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten und gegen diese durch Gesellschafterbeschluss beschlossene Rechtsstreitigkeiten zu führen (§ 30l Abs 1 GmbHG).