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Dokument-ID: 1235473
4.4 Das Mitveräußerungsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten
Wenn eine FlexKapG Unternehmenswert-Anteile ausgibt, ist den Unternehmenswert-Beteiligten gem § 10 FlexKapGG zwingend ein Mitverkaufsrecht (oder, insofern man die Anwendbarkeit der Bestimmung auch bei anderen Arten der Veräußerung bejaht: ein „Mitveräußerungsrecht“) einzuräumen. Wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile veräußern, können die Unternehmenswert-Beteiligten die Mitveräußerung ihrer Anteile zu gleichen Konditionen fordern.