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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Sacheinlagevereinbarung

Festlegung im Gesellschaftsvertrag, Anrechnung auf Einlageverpflichtung

Leistungen auf Stammeinlagen in Form von Sacheinlagen sind nur aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag auf die Einlageverpflichtung anrechenbar. Dabei sind der Gegenstand der Sacheinlage, ihr Geldwert, die Person des Einbringenden und allenfalls gewährte besondere Begünstigungen festzulegen.

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