Neu
Dokument-ID: 1175863
6.3 Sacheinlagevereinbarung
Festlegung im Gesellschaftsvertrag, Anrechnung auf Einlageverpflichtung
Leistungen auf Stammeinlagen in Form von Sacheinlagen sind nur aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag auf die Einlageverpflichtung anrechenbar. Dabei sind der Gegenstand der Sacheinlage, ihr Geldwert, die Person des Einbringenden und allenfalls gewährte besondere Begünstigungen festzulegen.