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Dokument-ID: 1150076
4.8 Abgrenzung Unternehmensgegenstand – Geschäftszweig
§ 1 Abs 1 FlexKapGG ermöglicht die Errichtung einer GmbH nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann die FlexKap beispielsweise nicht betreiben (siehe die in § 8 VAG aufgezählten Rechtsträger).