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Milka Milicic - Carla Zimmermann-Gassner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Schriftliche Beschlussfassung nach § 7 FlexKapGG

In der Praxis sehr beliebt ist die Beschlussfassung im Umlaufweg. Die schriftliche Beschlussfassung ist in der Regel auch dann möglich, wenn das Gesetz eine Beschlussfassung in der Generalversammlung vorsieht. • [Fußnote: R. Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG, 1. Auflage, zu § 34, Rz 66.]  Lediglich bei bestimmten Umgründungsmaßnahmen ist nach der Lehre eine Beschlussfassung in der Generalversammlung zwingend. Ob die schriftliche Beschlussfassung auch dann zulässig ist, wenn das Gesetz eine notarielle Beurkundung erfordert, ist strittig, nach herrschender Ansicht ist die Zulässigkeit zu verneinen. • [Fußnote: Dafür R. Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG, 1. Auflage, zu § 34, Rz 67 ff, andere Ansicht ua Umfahrer, GmbH Handbuch für die Praxis, 7. Auflage, Rz 7.3.] 

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