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Dokument-ID: 1198507
1.5.6 Sozialversicherung (§ 67a Abs 5 EStG)
Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf Beteiligungen nach § 67a entfallen, sind kein Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage, sondern vor Anwendung des Lohnsteuertarifs vom Arbeitslohn als Werbungskosten abzuziehen.