1.2 Der Aufsichtsrat einer Flexiblen Kapitalgesellschaft
Wie bereits oben erläutert, ist eine FlexKapG nur bei Erreichen bestimmter Größenkriterien gesetzlich verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Verpflichtung einer FlexKapG zur Einrichtung eines Aufsichtsrats ist in § 6 FlexKapGG und § 29 Abs 1 GmbHG gesetzlich verankert und geregelt. Ungeachtet von der verpflichtenden Bestellung kann eine Flexible Kapitalgesellschaft einen Aufsichtsrat auch freiwillig bestellen, indem sie dies im Gesellschaftsvertrag vorsieht (§ 29 Abs 6 GmbHG).