3.6.1 Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen
Da im FlexKapGG keine Regelung zu den Rechtsfolgen im Fall des Todes eines Gesellschafters getroffen wurden, kommen gem § 1 Abs 2 FlexKapGG die allgemeinen Regelungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung. Gem § 76 Abs 1 GmbHG ist der Gesellschaftsanteil vererblich. Der Tod des Gesellschafters einer FlexKapG ändert – wenn nichts Gegenteiligs vereinbart wurde – nichts am Bestand der FlexKapG oder des Geschäftsanteils des Verstorbenen. Sein Geschäftsanteil fällt – wie auch das sonstige Vermögen des Verstorbenen – in die Verlassenschaft und ist in das Inventar aufzunehmen. Zunächst wird die Verlassenschaft Gesellschafterin der FlexKapG, welche sogleich von den Geschäftsführern in das Firmenbuch eintragen zu lassen ist. Als juristische Person wird sie von den erbantrittserklärten Erben oder einem gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator vertreten. Solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet, hat der Erbe das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu nutzen, zu verwalten und zu vertreten. • [Fußnote: Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung bei der GmbH Rz 8.1 (Stand 01.01.2024, rdb.at).] Dies bedeutet aber nicht, dass der Erbe Gesellschafter wird. Erst durch rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichts geht der Geschäftsanteil ganz oder teilsweise auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. • [Fußnote: Hartlieb/Saurer/Zollner, Anteilsübertragung bei der GmbH Rz 8.1.]