4 Uneinheitliche Stimmabgabe iSd § 8 FlexKapGG
Die Beschlussfassung kommt durch Abgabe der Stimmen der Gesellschafterinnen zustande. Nach § 39 Abs 1 GmbHG ist für eine Beschlussfassung in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. • [Fußnote: Abweichend davon: bei der schriftlichen Beschlussfassung ist die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen erforderlich, weiters können abweichende Mehrheitserfordernisse im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.] Die Stimmen werden nach der Höhe des Stammkapitals gezählt, welches auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfällt. Nach § 39 Abs 2 GmbHG gewähren je EUR 10,– eine Stimme, wobei Bruchteile unter EUR 10,– nicht zu berücksichtigen sind. • [Fußnote: Enzinger in Straube, WK GmbHG, § 39 Rz 5.] Jeder Gesellschafterin muss gem § 39 Abs 2 zweiter Satz GmbHG zumindest eine Stimme zustehen.