2.1 Allgemeines zur Übertragung von Geschäftsanteilen (Anteilsübertragung)
Geschäftsanteile sind gem § 76 Abs 1 GmbHG frei übertragbar und vererblich. Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit und der Vererblichkeit wird einerseits eingeschränkt durch die gesetzlich zwingend vorgesehene Formpflicht, nämlich der Notwendigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes für die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden, andererseits werden gesellschaftsvertragliche Einschränkungen der freien Übertragbarkeit zugelassen. • [Fußnote: Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 76 Rz 21.]