Neu
Dokument-ID: 1276347
9.3 Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern und Dritten
Spezielle gesetzliche Haftungstatbestände
Eine direkte Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern und Dritten ergibt sich aus einer Reihe von spezialgesetzlichen Normen, insbesondere besteht eine solche: