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Neu Dokument-ID: 1150162

Milka Milicic - Carla Zimmermann-Gassner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Einleitende Bemerkungen

Eines der wichtigsten Gesellschafterinnenrechte ist das Stimmrecht, welches in § 39 GmbHG näher geregelt ist. Stimmrechtsberechtigt sind ausschließlich die Gesellschafterinnen. • [Fußnote: Enzinger in Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (2013), § 39 Rz 16.]  Durch Ausübung der Stimmrechte erfolgt die Willensbildung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). • [Fußnote: Enzinger in Straube, WK GmbHG, § 39 Rz 15.] 

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