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Milka Milicic - Carla Zimmermann-Gassner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Zum Begriff „Schriftlichkeit“

Die Beschlussfassung nach § 34 GmbHG erfordert Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB. • [Fußnote: Enzinger in Straube, WK GmbHG, § 34 Rz 58. ]  Unter dem Begriff „Schriftlichkeit“ ist gem § 886 ABGB grundsätzlich Unterschriftlichkeit, sohin eigenhändige Unterfertigung, zu verstehen. • [Fußnote: Enzinger in Straube, WK GmbHG, § 34 Rz 58; P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB: Kurzkommentar, 7. Auflage, (2023) zu § 886 ABGB, Rz 1; RS0017221.]  Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht nach ausdrücklicher Regelung des § 4 Abs 1 SVG den Schriftlichkeitserfordernissen iSd § 886 ABGB. Erklärungen per E-Mail sind hingegen nach übereinstimmender Ansicht der Lehre und Rechtsprechung für die Einhaltung der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB nicht ausreichend. • [Fußnote: P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB: Kurzkommentar, 7. Auflage, zu § 886 ABGB, Rz 5; RS0126251.] 

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