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Dokument-ID: 1149863
3 Entlastung der Geschäftsführung
Allgemeines zur Entlastung
Kurz umschrieben ist die Entlastung die Billigung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter für die Vergangenheit und der Ausdruck des Vertrauens der Gesellschafter in die Unternehmensleitung für die Zukunft. Es handelt sich um die einseitige Erklärung der Gesellschaft, mit der sie ihre Geschäftsführer von allen Ansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten (RIS-Justiz RS0060000).