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Dokument-ID: 1150148
1.2 Stückanteile
Gem § 75 Abs 2 GmbHG steht jeder Gesellschafterin nur ein Geschäftsanteil zu (Grundsatz der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils). Übernimmt eine Gesellschafterin nach Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage, so wird ihr bisheriger Geschäftsanteil in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnis erhöht.